Unsere AGB's
Angebots-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen – auch Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen – erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Sie gelten für die gesamte zukünftige Geschäftsverbindung. Abänderungen bei künftigen Geschäften behalten wir uns ausdrücklich vor.
Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge, Preisabsprachen und sonstige Vereinbarungen – insbesondere auch soweit sie diese Verkaufsbedingungen ändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
Soweit unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9.12. 1976 widersprechen, gelten sie nur gegenüber Kaufleuten.
2. Technische Unterlagen
Alle Angaben in unseren Katalogen sowie Zeichnungen, Abbildungen, Maß-, Gewichtstabellen usw. sind – soweit sie nicht von uns besonders bestätigt – nur Annäherungswerte. An Zeichnungen, Mustern, Katalogen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen weder dritten Personen noch Konkurrenzfirmen vorgelegt werden. Schreibt der Besteller Material oder Konstruktionen vor, haften wir nicht für die Tauglichkeit.
3. Lieferfristen, Liefertermine
Lieferfristen und -termine sind – soweit nicht anders vereinbart – annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellungsannahme, jedoch nicht, bevor alle vereinbarten oder sonst erforderlichen Voraussetzungen vom Besteller erfüllt und alle Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk; sie sind eingehalten, wenn die Versandbereitschaft gemeldet worden ist.
Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte wegen Verzugs des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist. Durch nachträgliche Änderung des Vertrages verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. Werden vereinbarte Anzahlungen nicht geleistet, ruht die Lieferfrist während der Zeit zwischen Termin der Anzahlung und deren Eingang. Ist uns die Absendung ohne unser Verschulden oder das des Lieferwerks nicht möglich oder sind die erforderlichen Versandinstruktionen, die vereinbarte Abnahme oder die Eröffnung eines Akkreditivs nicht rechtzeitig erfolgt, so gilt die Lieferfrist mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
Sollten wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Beruht der Verzug auf Gegebenheiten unserer Produktion, so muss die Bemessung der Nachfrist diesen Gegebenheiten Rechnung tragen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer in soweit vom Vertrage zurücktreten, als die Leistung fällig und die Ware bis zum Fristablauf nicht im rohen oder fertigen Zustand als versandbereit gemeldet worden ist. Der Käufer darf auch Teillieferungen nicht zurückweisen. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Eine besonders vereinbarte Entschädigung wegen Lieferverzugs beschränkt sich auf den vom Verzug erfassten Lieferumfang und ist nur insoweit zu zahlen, wie der Besteller einen entsprechenden Verzugsschaden nachweist.
4. Höhere Gewalt und sonstige Leistungsbehinderungen
Bei außergewöhnlichen Umständen außerhalb unserer Macht oder bei einem unserer Vorlieferanten können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinausschieben, ohne dass hierdurch ein Anspruch für den Kunden entsteht oder er von der Bestellung zurücktreten kann.
Das gilt auch dann, wenn diese Umstände während eines Lieferverzuges eintreten. Zu diesen außergewöhnlichen Umständen gehört jedes Ereignis, dass die Herstellung oder Lieferung der Ware dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht (z. B. alle Fälle höherer Gewalt sowie auch kriegsähnliche Ereignisse; Verfügung von hoher Hand, insbesondere währungs- und handelspolitische Maßnahmen; Behinderung der Verkehrswege und -mittel, Streiks, Aussperrungen; ferner, soweit nicht von uns verschuldet: Mangel an Rohmaterial oder Brennstoffen, Ausfall eines Stückes in der Fertigung, Notwendigkeit der Nachbehandlung, Ausfall von Maschinen, Fabrikationseinrichtungen oder der Kraft- oder Wasserversorgung und sonstige Betriebsstörungen wesentlicher Art).
Es ist gleichgültig, ob die vorgenannten Ereignisse oder Umstände bei uns oder unseren Lieferanten eintreten. Diese außergewöhnlichen Umstände berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder unsere Lieferung angemessen hinauszuschieben, ohne dass der Käufer Anspruch auf Schadensersatz oder Nachlieferung stellen kann. Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.
5. Preisgrundlagen
Unsere Preise verstehen sich frei Waggon oder LKW „ab Lager“ oder „ab Werk“ ausschließlich Verpackung und Lademittel. Versicherungskosten und Zölle trägt der Besteller. Wenn im Preise eingeschlossene Nebenkosten, wie Frachten oder Konsulatskosten, sich nach Absendung der Bestellungsannahme erhöhen oder neu entstehen, gehen diese Mehrkosten zulasten des Bestellers.
6. Abnahme
Sind besondere Gütevorschriften vereinbart oder geht die Ware in das Ausland, so ist der Käufer verpflichtet, die Ware im Lieferwerk nach Meldung der Versandbereitschaft sofort zu prüfen und abzunehmen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten tragen wir.
Erfolgt die vom Käufer zu veranlassende Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten des Käufers zu lagern. Die Ware gilt dann mit der Absendung oder Einlagerung als abgenommen und ebenso wie nach erfolgter Abnahme als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.
7. Verpackung und Lademittel
Sofern nicht anders vereinbart oder nach unseren Erfahrungen erforderlich ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Gegebenenfalls sorgen wir für übliche Verpackung und Lademittel. Exportverpackung wird entsprechend dem Aufwand berechnet und nicht zurückgenommen.
8. Technische Vorschriften
Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dieses vereinbart ist. Für elektrotechnische Teile gelten die Lieferungsbedingungen des Zentralverbandes der elektrotechnischen Industrie und für die Ausführung die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE). Für Waren mit Verbleib in der EU gelten die EG-Maschinenrichtlinien (CE).
9. Versand und Gefahrübergang
Wir bestimmen Versandart und Versandweg sowie den Spediteur oder Frachtführer. Wir bemühen uns, ohne dafür zu haften, um den günstigsten Transport und die Ausnutzung der Belademöglichkeiten.
Der Besteller hat versandbereit gemeldete Ware unverzüglich abzurufen; andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers – notfalls im Freien – zu lagern. Wir haften nicht für Beschädigungen oder für Rosten der Ware. Mit der Meldung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert und kann berechnet werden.
Ist die Verschiffung in den Bestimmungshafen nicht möglich, sind wir berechtigt – soweit möglich unter Benachrichtigung des Bestellers – nach einem anderen Hafen zu liefern. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Mehrkosten, die für besondere Versandart oder besonderen Versandweg entstehen (z. B. Kurier- oder Spezialwagen, Eil- oder Expressgut) sowie sonstige Sonderkosten (z. B. Lieferung frei Haus, Sondertransporte, Niedrigwasserzuschläge) gehen zu Lasten des Bestellers.
Wir versichern die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers. Wir haften nicht für die Folgen der nicht rechtzeitigen Zusendung von Versandanzeigen.
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme – in jedem Fall – z. B. auch bei fob- und cif-Geschäften – auf den Käufer über.
10. Teillieferungen
Teillieferungen sind gestattet, jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
11. Preise, Zahlungsbedingungen
Wir bestätigen zu unseren heutigen Preisen. Preisänderungen, die bis zur Lieferung infolge von Materialpreis- und Kostenänderung eintreten, behalten wir uns ausdrücklich vor. Dies gilt auch, wenn sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, vereinbarte Lieferzeiten verlängern und dem Lieferer hierdurch Mehrkosten entstehen sollten.
Rechnungen sind, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, unter Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltung sofort in bar ohne Abzug zu bezahlen. Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Eigenakzepte und diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Schecks und bereits mit Wechselstempelsteuer versehene Wechsel erfolgen vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich des gültigen Diskontsatzes, eventueller Bank- und Einzugsspesen, mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
Die gesetzte Zahlungsfrist gilt als Abmahnung. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ohne besondere Inverzugsetzung Verzugszinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, Art. 229 § 7 Absatz 1 Nr. 1 EGBGB, ab Verfalltag bis zum Zahlungstag sowie alle durch Zahlungserinnerung entstehenden Kosten zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
Alle unsere Forderungen, einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, werden sofort zur Barzahlung ohne Rücksichtnahme auf ein vereinbartes Zahlungsziel fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und bzw. -verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen. Der Besteller stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der gelieferten Ware schon jetzt zu.
Wir haben jederzeit Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
Nachteile, die beim Transfer des Rechnungsbetrages nach der Bundesrepublik Deutschland entstehen, gehen zulasten des Bestellers. Kann die vereinbarte Zahlungsweise oder der Zahlungsweg nicht eingehalten werden, ist der Besteller verpflichtet, Zahlung nach unserer Weisung zu leisten.
Der Käufer ist unbeschadet des Rechtes der Mängelrüge nicht berechtigt, gegen unsere Kaufpreisforderung aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Wir sind berechtigt, mit unseren Forderungen gegen den Käufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – aufzurechnen.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
12. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen (einschließlich der noch laufenden Eigenakzepte und Wechsel), gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch unserer Saldoforderung, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur solange er nicht in Verzug ist veräußern. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist er nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Wir verpflichten uns, die für uns nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, soweit deren Wert unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Bei Nichtzahlung fälliger Beträge, Einleitung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder sonstiger Gefährdung unserer Befriedigung sind die Waren auf unser Verlangen unter sofortiger Übersendung einer Bestandsliste herauszugeben. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Waren nach unserer Wahl im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös auf den Kaufpreis zu verrechnen oder vom Vertrage zurückzutreten.
Wird das Vorbehaltsgut von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der unsere Verfügungsmöglichkeit gefährdet, so ist der Käufer verpflichtet, uns sofort hiervon mittels Einschreibebriefes zu benachrichtigen.
Die Rechte aus § 46 KO bestehen neben den vorhandenen Rechten. Der Käufer verzichtet auf die Rechte aus § 50 Vergleichsordnung.
Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
13. Haftung für Mängel der Lieferung
Sofern nicht der Besteller Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat, haftet der Lieferer für Mängel der Lieferung unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach der Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 24 Monaten (bei Tag- und Nachtbetrieb innerhalb von 12 Monaten) nach dem Gefahrübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit hierdurch erheblich beeinträchtigt wird.
Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Dazu ist das gerügte Teil frachtfrei in unser Werk einzusenden, sofern das Nettogewicht nicht 300 kg überschreitet. Hat sich die Versendung ohne Schuld des Lieferers verzögert, so beginnt diese Gewährleistungsfrist mit der Absendung der Lieferteile; sie endet in diesem Falle spätestens 24 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für andere als die hier aufgezählten Mängel, mögen es Sach- oder Rechtsmängel sein, hat der Lieferer nicht einzustehen. Voraussetzung für die Haftung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren; verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen; ferner nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, mangelhafter Arbeiten am Grundmauerwerk oder ungeeigneten Baugrundes sowie infolge von Einflüssen der Temperatur, der Witterung, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Art oder infolge anderer Natureinflüsse.
Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Haftfrist.
Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen, da andernfalls Ansprüche gegen den Verkehrsträger und Versicherer entfallen. Diese Bedingungen gelten für fob-Verkäufe und sinngemäß für andere Verkäufe, insbesondere für franco-Schiff oder cif-Bezugshafen.
Für Fremderzeugnisse haften wir nur insoweit, als uns der Zulieferer haftet. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsmäßiger Ware. Für die Lieferung von an Bord eingesetzten Hebezeugen gilt abweichend:
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme. Falls zwischen Lieferung ab Werk und Inbetriebnahme mehr als 6 Monate liegen, haften wir nur, wenn der Besteller vor Inbetriebnahme auf seine Kosten einen Monteur zur Überprüfung angefordert hat.
- In besonderen Fällen (z. B. auf hoher See oder im Ausland) kann ohne unsere Zustimmung nachgebessert werden. Dabei entstehende Kosten übernehmen wir jedoch nur in der Höhe, wie sie uns zur Behebung der Mängel in einer deutschen Werft entstanden wären und auch nur bei Vorlage eines schriftlichen Berichtes mit Tatbestand und Spezifikation der durchgeführten Arbeiten.
Die Bestimmungen über Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke. Eine Verzugsentschädigung oder ein Vertragsrücktritt seitens des Bestellers ist jedoch ausgeschlossen. Eine Haftung besteht nur bis zum Ende der Haftfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.
14. Haftung (Ausschluss von Schadensersatz)
Wir haften nur nach diesen Angebots-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Alle darin nicht enthaltenen und weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
15. Montage
Bei Montage und Aufstellung sind uns die entstandenen Aufwendungen zu unseren Montage- und Auslösungssätzen sowie die Spesen für Aufenthalt und Anfahrt zu ersetzen. Dabei haben Sie dafür zu sorgen, dass die Montage oder Aufstellung ohne Unterbrechung erfolgen kann und die notwendigen Vorbereitungen, wie Unterbau, Elektroanschlussmöglichkeit etc., bereits getroffen sind.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort – auch bei Verkäufen frachtfrei oder fob, cif, etc. ist Herne. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Jede Bestimmung gilt für sich allein (§ 139 BGB). Der Sitz der Gesellschaft ist Herne.
17. Anwendbares Recht, Incoterms
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern in diesen Allgem. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen keine andere Regelung getroffen ist, sind Handelsklauseln nach Incoterms auszulegen. Für Export-Geschäfte (Besteller außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) gelten ausschließlich unsere Exportbedingungen/Terms of Export.
18. Datenschutz
- Wir stellen den Schutz der uns übermittelten Kundendaten sicher. Für die Geschäftsabwicklung notwendige Daten werden von uns entsprechend der einschlägigen EU-Richtlinie sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gespeichert und verwaltet. Die Adressen werden von PLANETA zu Kundeninformationszwecken gespeichert. Der Kunde kann dieser Datenverwendung zu Werbezwecken jederzeit widersprechen.
- Mit seiner Bestellung erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass wir die Vertragsdaten nutzen, um bei der Fa. Bürgel, Hamburg, eine Bonitätsprüfung zu veranlassen. Diesen Hinweis erhalten Sie in Übereinstimmung mit § 33 Abs. 1 BDSG. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses werden Wahrscheinlichkeitswerte erhoben, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten fließen.
- Falls Sie Fragen haben sollten, kontaktieren Sie uns bitte telefonisch unter +43 (0) 2254 75069-11 oder per mail: info@planeta-hebetechnik.at
Ebreichsdorf, Mai 2015